Informationen zum neuen Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz

Am 11.09.2025 hat der Rheinland-Pfälzische Landtag eine Neufassung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz beschlossen. Der vom Plenum des Landtags verabschiedete Gesetzesbeschluss wird von dem Präsidenten des Landtags dem Ministerpräsidenten zugeleitet. Der Ministerpräsident fertigt das Gesetz aus und verkündet es binnen eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt. Das Gesetz soll Anfang Oktober 2025 in Kraft treten.
Wesentliche Neuerungen sind: • Die Bestattungsfrist wird von 10 Tagen auf 14 Tage verlängert. (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
• Die Bestattungsfrist bei Beschlagnahmen nach § 159 StPO beginnt erst ab dem Tag der Freigabe. (§ 23 Abs. 1 Satz 3 BestG RLP)
• Die Bestattungsfrist für Urnen wird auf 6 Monate festgelegt. (§ 23 Abs. 1 Satz 4 BestG RLP)
• Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Särge und Bestattungsfahrzeuge verwendet werden. (§ 22 Abs. 3 BestG RLP).
• Alle „Neuen Bestattungsarten“ (Flussbestattung von Totenasche, Ascheteilung, Aushändigung Totenasche zur privaten Aufbewahrung, Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen, Tuchbestattung des Leichnams) sind nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 11 Abs. 8 Satz 4 BestG RLP):
1. Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben, und
2. Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, welche neue Bestattungsart sie für sich selbst gewählt hat, und sie muss auch die Person(en) schriftlich benennen, die diesen Willen umsetzen sollen (die so genannte „Totenfürsorgeverfügung“).
• Die Flussbestattung wird nur in einer Zellulose-Aschekapsel, die sich schnell auflöst, zulässig sein; die Verstreuung vom Schiff aus ist nicht vorgesehen. Die Flussbestattung darf nur durch Bestatterinnen oder Bestatter durchgeführt werden.
• Ascheteilung und Herausgabe der Ascheteile: Nur mit Totenfürsorgeverfügung! In der Totenfürsorgeverfügung müssen auch die Ascheempfänger namentlich benannt sein.
• Die Ascheteilung erfolgt durch das Bestattungsunternehmen. Die noch vorhandene Totenasche ist auf einem Friedhof oder in Form einer den neuen Bestattungsarten beizusetzen.
• Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche der verstorbenen Person durch die Bestattungspflichtigen (s.u.) auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen. (§ 11 Abs. 9 BestG RLP)
• Tuchbestattungen aus nicht religiösen Gründen sind nur mit Totenfürsorgeverfügung zulässig! (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
• Tuchbestattungen sind nun eine "Kann"-Vorschrift, es besteht kein Anspruch auf eine TuchGrabstelle.
• Der Transport bei einer Tuchbestattung darf nur im geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstelle erfolgen! (§ 12 Abs. 3 BestG RLP)
• Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen wurde entsprechend angepasst und erweitert (§ 13 BestG RLP):
1. NEU 1. Die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person (s.o.)
2. Ehegatten, LebenspartnerInnen
3. Kinder
4. Eltern
5. Die/der sonstige „Sorgeberechtigte“
6. Geschwister
7. Großeltern
8. Enkelkinder
9. NEU: Die „Bedarfsgemeinschaftspartner“ nach §7 Abs. 3, 3a SGB II
• Die grundsätzliche Sargpflicht besteht weiterhin bis unmittelbar an die Grabstelle. (§ 21 Abs. 1 BestG RLP) • Einäscherungen dürfen auch weiterhin nur im Sarg erfolgen. (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BestG RLP)
• Die Bestattungsgenehmigung entfällt ersatzlos.
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